Wpis z mikrobloga

@tylwrlytwr:

In Deutschland wird nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im
Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Diese wird für Cannabis nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken
erteilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Anlage 1 BtMG). Durch einen Arzt kann zur medizinischen